O., N. 20 zu Art. 136 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dazu gehört neben dem Wissen um das Alter des Kindes auch, dass die dem Kind verabreichten oder zum Konsum zur Verfügung gestellten Stoffe mindestens in der konkreten Menge die Gesundheit eines Kindes im entsprechenden Alter grundsätzlich gefährden können. Ein konkreter Gefährdungs- oder Schädigungswille ist nicht nötig (derselbe, a.a.O., N. 22 zu Art. 136 StGB).