2019, N. 9 und N. 15 ff. zu Art. 136 StGB). Auch ein schwerer Alkoholrausch ist tatbestandsmässig (LAURA FREI, Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder [Art. 136 StGB], 2020, S. 70; vgl. ebenso W OHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 136 StGB). Die Tathandlung des zum Konsum zur Verfügung Stellens erfasst Handlungen, mit denen dem Kind direkt oder indirekt Zugriff auf die fraglichen Stoffe ermöglicht wird. Unerheblich ist, ob das Kind den ihm zur Verfügung gestellten Stoff tatsächlich konsumiert (STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 20 zu Art. 136 StGB).