Die Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert körperlichen Kontakt zwischen Kind und Täter. Darunter fallen Geschlechtsverkehr, oral- und anal-geni- tale Praktiken, wechselseitige Onanie, Petting, Betasten der Geschlechtsorgane, intensives Streicheln erogener Zonen. Ob der Täter dabei eine aktive oder passive Rolle spielt, ist ohne Bedeutung (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 7 zu Art. 187 StGB mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 187 StGB).