187 StGB). Eindeutig sexualbezogene Handlungen erfüllen stets den objektiven Tatbestand. Auf die Motive des Täters kommt es nicht an (dieselben, a.a.O., N. 5 zu Art. 187 StGB). Die Handlung muss von einer gewissen Erheblichkeit sein. Bedeutsam für die Beurteilung sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010 E. 5.4). Die Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert körperlichen Kontakt zwischen Kind und Täter.