Der objektive Tatbestand setzt die Vornahme von sexuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren voraus. Mit diesem Tatbestand sollen Kinder unter 16 Jahren vor verfrühten sexuellen Handlungen geschützt werden (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 187 StGB). Das Verhalten muss objektiv, aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen, um als sexuelle Handlung zu gelten (dieselben, a.a.O., N. 5 zu Art. 187 StGB).