2.3.5.4 Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 30. September 2021 (act. B 2/3.3) Der Berufungskläger erklärte, es stimme, dass er F. Wodka und Zigaretten gegeben habe. Er wisse nicht mehr, wie alt F. damals gewesen sei. Er glaube, er habe Wodka gekauft, als F. 17 geworden sei (Fragen 139 und 140). Zum Vorwurf, er habe F. hochprozentigen Alkohol und Zigaretten zum Konsum zur Verfügung gestellt, als jener 14 Jahre alt gewesen sei, erklärte er, dass der Jugendliche doch erst zu ihm habe kommen dürfen, als er 15 Jahre alt gewesen sei (Frage 141). Er habe ihm einmal eine Flasche Wodka und zwei Päckli Zigaretten abgegeben.