Seite 26 2.3.5.2 Einvernahme durch die Kantonspolizei vom 17. März 2021 (act. B 2/1.2.1.3) Auf die Aufforderung anzugeben, was er in welchen Mengen wann und an wen abgegeben habe, erklärte der Berufungskläger, es nicht genau zu wissen. Gras habe er an E. verkauft. Den Alkohol habe er einfach den Personen besorgt, die ihn diesbezüglich gefragt hätten (Frage 5). Seit wann er den Jugendlichen Betäubungsmittel, Alkohol und Tabak besorgt habe, sei schwierig zu sagen. Er mache dies seit etwa einem halben bis einem Jahr, könne es aber wirklich nicht genau sagen (Frage 6).