2.3.5 Aussagen A. 2.3.5.1 Einvernahme durch die Kantonspolizei vom 5. März 2021 (act. B 2/1.2.1.2) Der Berufungskläger erklärte, er sei ein paar der Sachen schuldig, aber nicht alle. Bezüglich der Abgabe von Alkohol und Betäubungsmitteln sei er schuldig. Die Jugendliche seien zu ihm gekommen und hätten gefragt, ob er für sie Alkohol kaufe. Er habe das gemacht, aber einfach im Rahmen. Betäubungsmittel hätten sie auch hie und da von ihm bekommen, aber nicht jedes Mal (Fragen 5 und 6).