Der Berufungskläger habe ihm auch Zigaretten gegeben. Er sei 14 Jahre alt gewesen, als er es probiert habe, und 15 Jahre alt, als der Berufungskläger ihm jeweils Zigaretten gekauft habe. Der Berufungskläger habe an alle Minderjährigen Alkohol abgegeben, welche dies wollten, obwohl der Alkohol erst ab 18 Jahren zulässig gewesen wäre. Sicher an vier Minderjährige habe der Berufungskläger Alkohol abgegeben. Die Raucher unter den Jugendlichen hätten den Tabak zum Teil vom Berufungskläger erhalten, zum Teil hätten sie ihn mitgebracht. Er sei ein paar Mal betrunken gewesen. Es habe Bier, Panaché, Smirnoff, Appenzeller, so die harten Sachen, gegeben.