Seite 25 16. Geburtstag – des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe strafbar gemacht (act. B 3/Erwägung 5.2). 2.3.3 Parteivorbringen vor Obergericht Der Berufungskläger lässt im Berufungsverfahren vorbringen, es habe ein Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB zum Nachteil von F. zu erfolgen (act. B 1/4). Im Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, bezüglich der Ausführungen an Schranken auf Erwägung 2.2.3 verwiesen werden.