Der Berufungskläger habe wiederholt Kleinmengen von Wodka und Zigaretten an F. abgegeben, wovon dessen Gesundheit abstrakt gefährdet worden sei. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sei die wiederholte Abgabe und damit fortgesetzte Verfügbarkeit von Alkohol und Zigaretten einerseits sowie der Umstand, dass bei hochprozentigen Alkohol und Zigaretten bereits kleine Mengen ausreichend seien, um die Gefahr einer Nikotinabhängigkeit oder einer Alkoholvergiftung zu begründen. Dasselbe gelte für die Zurverfügungstellung der hauseigenen Bar. Der Berufungskläger habe sich während des Zeitraums vom 29. September 2017 bis 28. September 2019 – mithin bis F.