2.3.2 Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz erwog, der Berufungskläger habe den Sachverhalt an Schranken nicht bestritten. Jedoch sei zurecht darauf hingewiesen worden, dass sich der angeklagte Sachverhalt nicht konkret zur Menge der abgegebenen Stoffe äussere. Nebst Zigaretten nenne die Anklageschrift als abgegebenen Alkohol Wodka, wobei von dem für den Berufungskläger günstigeren Sachverhalt, mithin einer kleinen Menge von Wodka und Zigaretten, auszugehen sei. Der Berufungskläger habe wiederholt Kleinmengen von Wodka und Zigaretten an F. abgegeben, wovon dessen Gesundheit abstrakt gefährdet worden sei.