Bezüglich letzterem ist aber nicht erstellt, dass das Marihuana vom Berufungskläger zur Verfügung gestellt wurde. Daher hat in Bezug auf die Anklage betreffend mehrfache Abgabe von Betäubungsmitteln zum Nachteil von G. ein Freispruch zu erfolgen. 2.3 Handlungen zum Nachteil von F.: mehrfache Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB