2.2.6 Beurteilung Aufgrund der Aussagen ist erstellt, dass G. vom Berufungskläger Energy Drinks, Bier sowie roten und grünen Wodka zum Trinken zur Verfügung erhalten hat. Dies zumindest zum Teil in einer Menge, welche zum Gefühl des Betrunken-Seins bei G. führte und bei ihm zum Teil Erbrechen auslöste. Weiter wurden G. vom Berufungskläger auch Zigaretten zum Konsum zur Verfügung gestellt. Ebenso war G. – wie auch anderen Jugendlichen – Marihuana zugänglich und zumindest in einem Fall konsumierte er das Marihuana. Bezüglich letzterem ist aber nicht erstellt, dass das Marihuana vom Berufungskläger zur Verfügung gestellt wurde.