Er habe dies getan, weil sie ihn gefragt hätten. Sie hätten sich geeinigt, dass das nur bei ihm zuhause gehe, so dass er noch die Kontrolle habe. Er habe die Eltern gefragt, ob sie es dürfen. Auf die Frage, ob bei ihm zuhause den Jugendlichen Alkohol, Marihuana und Zigaretten frei zugänglich gewesen sei, antwortete der Berufungskläger, er habe immer den Überblick gehabt. Er habe mit G. Alkohol getrunken; er habe schon auch getrunken, es aber noch im Griff gehabt (act. B 2/60/15).