2.2.5.2 Aussage des Berufungsklägers vor Kantonsgericht (act. B 2/60) Der Berufungskläger sagte aus, nur bei Alkohol, Gras, Zigaretten oder Auto fahren habe er mit den Eltern gesprochen (act. B 2/60/14). Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe E., F., G. und L. gesundheitsgefährdende Stoffe (Wodka, Zigaretten, Bier) gegeben, erklärte der Berufungskläger, das habe er gemacht. Wenn sie bei ihm gewesen seien, hätten sie das getrunken (act. B 2/60/14). Auf Nachfrage präzisierte der Berufungskläger, er habe nur den grünen und den roten Wodka L., E., F. und G. zur Verfügung gestellt beziehungsweise gratis abgegeben. Er habe dies getan, weil sie ihn gefragt hätten.