Er habe beim Berufungskläger auch Tabak und Marihuana rauchen dürfen. In Bezug auf sein Verhalten beim Alkoholkonsum führte er aus, dass er am Anfang jeweils normal Alkohol trinken könne und ab einem gewissen Punkt sein Körper "zu mache" und er dann nichts mehr wisse. Wegen des Alkohols habe er sich beim Berufungskläger zu Hause auch schon übergeben müssen. 2.2.4.2 Anlässlich der Einvernahme vor Kantonspolizei am 29. April 2021 (act. B 2/1.1.4.3 und 1.1.4.3.2) Im Zusammenhang mit dem im Whirlpool stattgefundenen Blowjob erklärte G., er habe beim Berufungskläger zu Hause viel Alkohol getrunken; er sei wohl angetrunken gewesen.