Daher sei zu Gunsten des Berufungsklägers von einer sehr geringfügigen Menge mit schwachem Alkoholgehalt, von einer sporadischen Abgabe mit grossen Zeitabständen und einer Abgabe bei F. kurz vor dem 15. beziehungsweise bei G. kurz vor dem 16. Geburtstag auszugehen. Aufgrund dieser Komponenten müsse die von der Vorinstanz bejahte abstrakte Gefährdung verneint werden, was zu einem Freispruch des Berufungsklägers in diesem Anklagepunkt führe (act. B 17/11 ff.). Die Staatsanwaltschaft verwies an Schranken auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz (act. B 18/2).