B 17/10 f.). Bezüglich der mehrfachen Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe sei in der Anklageschrift nicht ausgeführt, in welcher Menge, um welchen Alkohol mit welchem Alkoholgehalt, um welche Zigaretten und um welche zeitlichen Abstände es gehe. Daher sei zu Gunsten des Berufungsklägers von einer sehr geringfügigen Menge mit schwachem Alkoholgehalt, von einer sporadischen Abgabe mit grossen Zeitabständen und einer Abgabe bei F. kurz vor dem 15. beziehungsweise bei G. kurz vor dem 16. Geburtstag auszugehen.