Diese Fotos würden somit keinerlei Beweiswert aufweisen. Zudem habe G. nie ausgesagt, dass ihm der Berufungskläger Cannabis abgegeben habe. Eine Garantenpflicht gegenüber den Jugendlichen werde dem Berufungskläger im Übrigen in der Anklageschrift nicht vorgeworfen. Der Berufungskläger habe konstant ausgesagt, G. habe allenfalls einmal mitgeraucht, jedoch habe der Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass er G. das Cannabis überlassen habe. Der Berufungskläger sei in diesem Anklagepunkt freizusprechen (act. B 17/10 f.).