2.2.3 Parteivorbringen vor Obergericht Der Berufungskläger lässt im Berufungsverfahren vorbringen, es habe ein Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren im Sinne von Art. 19bis BetmG sowie vom Vorwurf der mehrfachen Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB zum Nachteil von G. zu erfolgen (act. B 1/4). Hinsichtlich der mehrfachen Abgabe von Betäubungsmitteln sei aus den Party-Fotos weder ersichtlich, dass G. Cannabis konsumiere, noch dass er dieses vom Berufungskläger erhalten habe. Diese Fotos würden somit keinerlei Beweiswert aufweisen.