2.2.2 Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz führte aus, die Aussage von G., wonach Alkoholika, Zigaretten sowie Marihuana beim Berufungskläger frei zugänglich gewesen sei, stimme mit dem aufgrund der etlichen "Party-Fotos" gewonnenen Eindruck überein. Die Aussagen des Berufungsklägers seien hingegen nicht konstant. Das Gericht sei angesichts der Beweislage davon überzeugt, dass der Berufungskläger bei sich zu Hause auch G. Bier, Zigaretten und Marihuana zugänglich gemacht habe (act. B 3/Erwägung 7.4).