2.2 Handlungen zum Nachteil von G.: mehrfache Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB und mehrfache Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren im Sinne von Art. 19bis BetmG Seite 22 2.2.1 Tatvorwurf Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, G. in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 im Wissen um dessen Alter wiederholt Bier, Zigaretten und Marihuana zum tatsächlichen Eigenkonsum zur Verfügung gestellt zu haben (act. B 2/15/8 f.).