Aus der Würdigung der vorliegenden Beweismittel ergibt sich, dass die Aussagen von C. betreffend des umstrittenen Sachverhalts sehr glaubhaft sind. Die Aussagen des Berufungsklägers weisen demgegenüber Auffälligkeiten auf und erscheinen im zentralen Punkt nicht glaubhaft. Für das Gericht bestehen daher aufgrund der Schilderungen von C. keine Zweifel daran, dass es vor dessen 16. Geburtstag zu zweimaligem Analverkehr zwischen dem Berufungskläger und ihm gekommen ist.