B 2/3.3, Frage 87). Es ist widersprüchlich, wenn in einem Fall trotz bestehender Erektionsprobleme ein Analverkehr möglich ist, in einem anderen Fall dieser aber wegen desselben körperlichen Problems nicht stattgefunden haben kann. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Berufungsklägers bezüglich des bestrittenen Sachverhalts wenig glaubhaft wirken und teilweise widersprüchlich sind.