Auffallend ist auch, dass der Berufungskläger hinsichtlich des – nicht bestrittenen – Analverkehrs mit D. erklärt, er sei mangels ausreichender Erektion noch nicht richtig in D. eingedrungen, da sei er [der Berufungskläger] schon gekommen (act. B 2/1.2.1.10, Fragen 13 und 15). Auf Vorhalt, er habe seinen Penis bei C. zweimal anal eingeführt, erklärte er hingegen, das stimme nicht. Weil er ein Erektionsproblem habe, bringe er ihn gar nicht hoch. Deswegen könne das gar nicht sein (act. B 2/3.3, Frage 87).