B 2/1.2.1.10). Aus dem Ausgeführten ergibt sich deutlich, dass der Berufungskläger nur zögerlich überhaupt sexuelle Handlungen zugab und die Handlungen jeweils nur so weit anerkannte, wie die Jugendlichen ausgesagt haben. Sein Aussageverhalten wirkt im gewissen Umfang geprägt von der Haltung, dass nicht sein kann, was nicht sein darf (vgl. z.B. act. B 2/1.2.1.7, Frage 37). Auffallend ist auch, dass der Berufungskläger hinsichtlich des – nicht bestrittenen – Analverkehrs mit D. erklärt, er sei mangels ausreichender Erektion noch nicht richtig in D. eingedrungen, da sei er [der Berufungskläger] schon gekommen (act.