Sodann erklärte er auf Vorhalt, es sei wirklich zu keinen weiteren sexuellen Handlungen mit Kindern gekommen (Frage 38). In der Einvernahme vom 4. Mai 2021 beantwortete der Berufungskläger die Frage nach weiteren sexuellen Handlungen mit Kindern dahingehend, dass er es nicht mehr wisse (act. B 2/1.2.1.9, Fragen 5, 15 und 19). Zudem bestritt er, jemals mit einem Jugendlichen Analverkehr gehabt zu haben (Frage 16). Anlässlich der Einvernahme vom 25. Mai 2021 berichtete der Berufungskläger schliesslich über sexuelle Handlungen (unter anderem Analverkehr) zum Nachteil von D. (act. B 2/1.2.1.10).