Seite 21 Einvernahme die Frage nach weiteren sexuellen Handlungen mit den nun erfolgten Schilderungen beantwortete, gab der Berufungskläger an, er sei noch nicht bereit dazu gewesen, es zu erzählen. Es sei ihm unangenehm gewesen, das überhaupt zu erzählen und habe erst seiner Anwältin alles erzählen müssen (act. B 2/1.2.7, Frage 37). Sodann erklärte er auf Vorhalt, es sei wirklich zu keinen weiteren sexuellen Handlungen mit Kindern gekommen (Frage 38).