B 2/1.2.1.5, Fragen 6, 7, 9, 15 und 16). Auf Vorhalt in der gleichen Einvernahme, wonach C. weitere sexuelle Handlungen angegeben habe, verweigerte er zunächst die Aussage (act. B 2/1.2.1.5, Fragen 22 – 24), gab dann aber einen (kurzen) oralen Verkehr im Whirlpool im Frühling/Sommer 2020 zu (Frage 27). Die Frage nach sexuellen Handlungen mit weiteren Jugendlichen verneinte er (Frage 47). Zu Beginn der Einvernahme vom 16. April 2021 gab der Berufungskläger an, der einzige, mit dem er auch noch etwas gehabt habe, sei G. gewesen. Es sei zu Oralverkehr gekommen (act. B 2/1.2.1.7, Frage 5).