Beim Berufungskläger ist das Aussageverhalten auffallend. Zu Beginn der strafrechtlichen Untersuchung verweigerte er jegliche Aussage (act. B 2/1.2.1.1.), um dann rund einen Monat später die Abgabe von Alkohol und Betäubungsmittel zuzugeben, den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern aber von sich zu weisen (act. B 2/1.2.1.2, Frage 5). Auf den erneuten Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern gab er Berührungen am Oberschenkel, am Gesäss und im Intimbereich in Bezug auf C. und F. zu, bestritt aber weiterhin, Sex mit den Jugendlichen gehabt zu haben (act. B 2/1.2.1.5, Fragen 6, 7, 9, 15 und 16).