wahrscheinlich. C. schilderte auch gewisse weitere nebensächliche Details, beispielsweise dass wenn der Berufungskläger ihm eine Massage offeriert habe, sich der Analverkehr quasi "abgezeichnet" habe oder dass die Tür zum Massageraum dann immer verschlossen gewesen sei. Die Aussagen von C. sind insgesamt überzeugend und damit als glaubhaft zu bezeichnen.