erfahren haben muss. Letzterer hat sich diesbezüglich geschämt und es nie jemanden gesagt, bis er mit seiner Psychologin erstmals darüber geredet hat (act. B 2/3.3, Frage 91). Die Erklärung des Berufungsklägers, wonach er vielleicht mal mit C. über das Erektionsproblem geredet und dieser ziemlich viel über ihn gewusst habe (act. B 2/3.3, Fragen 89 und 92), ist nicht stimmig. Zumal er seine Beziehung zu C. als mehr eine brüderliche beschrieb, in welcher er die Funktion eines grossen Bruders übernahm (act. B 2/3.3, Frage 60 und 1.2.1.7, Frage 33). In dieser "älterer-Bruder-Rolle" erscheint das Eingestehen eines solch intimen, für den Berufungskläger sehr schambehafteten Problems eher wenig