Seite 20 erkennbar. C. schildert präzis einen eigentlichen Geschehensablauf beziehungsweise vom Berufungskläger durchgeführte eigentliche Vorbereitungshandlungen – Massage, Herunterziehen der Unterhose, Einführen eines Sextoy, Weiterführung der Massage, Entfernen des Sextoy – bis zum Versuch des Berufungsklägers, mit seinem Penis anal bei C. einzudringen. C. gab als Detail an, dass der Penis des Berufungsklägers dabei eher schlaff als hart gewesen sei. Das Gericht ist wie die Vorinstanz überzeugt davon, dass C. beim Vollzug des Analverkehrs von den Erektionsproblemen des Berufungsklägers