B 2/1.1.2.2.1 und 1.1.2.3.1). Dass C. zudem über das Schutzalter hinaus freiwillig trotz stattgefundener sexueller Handlungen weiterhin zum Berufungskläger ging, ist auf den vom Berufungskläger geschaffenen – von der Staatsanwältin zutreffend bezeichneten – "Kosmos" zurückzuführen. Den Jugendlichen war im Haus des Berufungsklägers vieles – gamen, rauchen, kiffen, Party machen, Alkohol trinken – erlaubt, was im eigenen Elternhaus nicht oder nicht im selben Umfang erlaubt gewesen wäre (vgl. act. B 2/1.1.4.2 und 1.1.3.2). Dass die Jugendlichen diese Freiheiten und das Beisammensein mit Gleichaltrigen trotz teilweiser Übergriffe weiter pflegen wollten, erscheint nachvollziehbar.