Auch die Körperhaltung und Gestik – Oberkörper leicht nach vorne, ineinander verschränkte Hände – blieb grundsätzlich gleichbleibend, so dass auch diesbezüglich keine Auffälligkeiten ersichtlich sind. Aus den ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten kann sodann entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht entnommen werden, dass C. den sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger nicht abgeneigt gewesen sei beziehungsweise diese gar forderte. Vielmehr wiederspiegeln diese Chats nach Ansicht des Gerichts eine gewisse Ambivalenz, wobei eindeutig sexuelle Bezüge/Referenzen eher vom Berufungskläger ausgingen (act. B 2/1.1.2.2.1 und 1.1.2.3.1).