In allen Einvernahmen blieb das Aussageverhalten gleich, indem C. sich bei seinen Aussagen auf das Wesentliche beschränkte und weitgehend auf Angaben zu seinem Befinden verzichtete. Der von ihm empfundene Druck wurde jedoch dann offensichtlich, als er schilderte, dass die Eltern wohl nach den Gründen gefragt hätten, wenn er nicht mehr zum Berufungskläger gegangen wäre. Auch die Körperhaltung und Gestik – Oberkörper leicht nach vorne, ineinander verschränkte Hände – blieb grundsätzlich gleichbleibend, so dass auch diesbezüglich keine Auffälligkeiten ersichtlich sind.