Da es sich hierbei um eine eher schambehaftete sexuelle Praktik handelt, insbesondere bei Personen mit heterosexueller Prägung, erscheint dieses zurückhaltende Aussageverhalten jedoch altersentsprechend nachvollziehbar. Eine übermässige Belastung des Berufungsklägers erfolgte entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht und C. äusserte sich auch nicht negativ über den Berufungskläger. In allen Einvernahmen blieb das Aussageverhalten gleich, indem C. sich bei seinen Aussagen auf das Wesentliche beschränkte und weitgehend auf Angaben zu seinem Befinden verzichtete.