Seite 19 Das Obergericht ist der Überzeugung, dass die WhatsApp-Chats zwischen C. und dem Berufungskläger (act. B 2/1.1.2.2.1 und 1.1.2.3.1) auf sexuelle Handlungen hinweisen, jedoch gestützt darauf nicht belegt ist, dass es vor dem 16. Altersjahr von C. zu Analverkehr gekommen ist. Auch das im Massageraum anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. Februar 2021 sichergestellte Kondom, auf welchem DNA Spuren gefunden wurden (act. B 2/1.4.20, Seite 2), ist kein Beleg für Analverkehr mit dem sich noch im Schutzalter befindenden C. Es ist vielmehr ein Beleg dafür, dass irgendwann ein Kontakt stattgefunden