2.1.5.3 Aussage des Berufungsklägers vor Kantons- und Obergericht (act. B 2/60 und act. B 16) Der Berufungskläger verneinte vor Kantonsgericht die Frage aus dem Gericht, ob er C. effektiv gefragt habe, ob er das [die sexuellen Handlungen] möge. Er habe aktiv gehandelt und geschaut, wie dessen Reaktion sei (act. B 2/60/7). Vor Obergericht sagte der Berufungskläger aus, es habe kein Analverkehr mit C. stattgefunden. Auf Vorhalt der Staatsanwältin, wonach er in der Schlusseinvernahme eine andere Aussage getätigt habe, erklärte er, dann habe er die Frage wohl falsch verstanden (act. B 16/12).