2.1.5.2 Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 30. September 2021 (act. B 2/3.3) Auf den Vorhalt, dass es gemäss C. zweimal vor dessen 16. Geburtstag zum Analverkehr gekommen sei, erklärte der Berufungskläger, dass dies nicht stimme. Weil er ein Erektionsproblem habe, könne das gar nicht sein (Frage 87). Er wisse nicht, weshalb C. gesagt habe, er habe es zwei Mal versucht beziehungsweise den Penis ein wenig eingeführt (Frage 88). Wieso C. das mit dem nicht so harten Penis wisse, könne er sich nicht erklären. Vielleicht hätten sie mal über das mit dem Erektionsproblem geredet. C. habe ziemlich viel über ihn gewusst (Frage 89).