2.1.5 Aussagen A. 2.1.5.1 Einvernahme durch die Kantonspolizei vom 16. April 2021 (act. B 2/1.2.1.7) Der Berufungskläger erklärte, zu den ersten sexuellen Handlungen zwischen ihm und C. sei es ihm Sommer 2019 gekommen (Fragen 21, 23 und 24). Es stimme, dass er C. mehrfach massiert habe, ihm dabei Sexspielzeug anal eingeführt habe und ihn mit der Hand und oral, meist bis zum Samenerguss, befriedigt habe. Sie hätten immer nur das gemacht, was C. gewollt habe (Frage 25). Zu anderen sexuellen Handlungen mit C. sei es nicht gekommen (Frage 27). Zu diesen sexuellen Handlungen beim Massieren sei es etwa 10 bis 12 Mal gekommen (Frage 28).