Während dieser Zeit habe die Massage angedauert, dann habe der Berufungskläger das Sextoy entfernt und danach versucht, seinen Penis anal einzuführen. Der Penis des Berufungsklägers sei dabei aber eher schlaff gewesen. Beim Analverkehr habe der Berufungskläger jeweils ein Kondom verwendet, welches, soweit er wisse, danach vom Berufungskläger in den Abfallkübel geworfen worden sei. Für den Akt sei er mit dem Oberköper auf der Massageliege gelegen und seine Beine seien auf dem Boden gewesen. Schmerzen habe er ab und zu bei zu schnellem Einführen des Sextoys verspürt.