Die Staatsanwaltschaft verwies auf die stringenten Ausführungen der Vorinstanz und machte geltend, dass die Vorinstanz eine sorgfältige Aussageanalyse vorgenommen habe. Sie habe darin auch auf die Tendenz des Berufungsklägers, nur zuzugeben, was unumgänglich sei, hingewiesen (act. B 18/2).