Dem sichergestellten Kondom komme schliesslich kein erheblicher Beweiswert zu. Eine Wanderung von DNA könne nicht ausgeschlossen werden und da es gemäss Gutachter gerade nicht um Spermaspuren gehe, sei nicht erwiesen, dass der Berufungskläger das Kondom überhaupt über seinen Penis gestülpt habe, geschweige denn, dass es zu Analverkehr mit dem sich noch im Schutzalter