Auch das Wissen von C. um die Erektionsprobleme des Berufungsklägers seien kein Beleg, dass es vor dem 16. Geburtstag von C. zu (versuchtem) Analverkehr gekommen sei. Nach den Akten seien sich C. und der Berufungskläger sehr nahe gestanden und hätten über alles Mögliche zusammen gesprochen, daher sei davon auszugehen, dass ersterer dies aus einem Gespräch erfahren habe. Sodann sei die Durchführung von Analverkehr für den Berufungskläger aufgrund von dessen Erektionsproblemen gar nicht möglich gewesen. Dem sichergestellten Kondom komme schliesslich kein erheblicher Beweiswert zu.