Den WhatsApp-Nachrichten sei zu entnehmen, dass C. den sexuellen Handlungen nicht abgeneigt gewesen sei beziehungsweise diese gar forderte und es sei gestützt darauf zumindest nicht auszuschliessen, dass er den Berufungskläger in der Hand gehabt habe, diesen ausnützte, teils auch demütigte und herumkommandierte. Entsprechend könne den Aussagen von C., in welchen er sich als alleiniges Opfer darstelle, kein Glauben geschenkt werden beziehungsweise würden diese Aussagen nicht für eine Verurteilung des Berufungsklägers ausreichen.