C. sei über das Schutzalter hinaus freiwillig wiederholt zum Berufungskläger nach Hause gegangen, wobei es weiterhin zu sexuellen Kontakten gekommen sei. Den WhatsApp-Nachrichten sei zu entnehmen, dass C. den sexuellen Handlungen nicht abgeneigt gewesen sei beziehungsweise diese gar forderte und es sei gestützt darauf zumindest nicht auszuschliessen, dass er den Berufungskläger in der Hand gehabt habe, diesen ausnützte, teils auch demütigte und herumkommandierte.