10 Abs. 3 StPO. Die Vorinstanz habe die Aussagen von C. insgesamt als glaubwürdig erachtet, obwohl dieser offensichtlich versucht habe, den Berufungskläger übermässig zu belasten. Seine Aussagen, wonach er sich nicht getraut habe, "Nein" zu sagen und das Ganze "über sich habe ergehen lassen", seien gemäss den Akten unzutreffend. C. sei über das Schutzalter hinaus freiwillig wiederholt zum Berufungskläger nach Hause gegangen, wobei es weiterhin zu sexuellen Kontakten gekommen sei.