Seite 16 2.1.2 Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz erklärte die Aussagen von C. als glaubwürdig, da er beim Vollzug des Analverkehrs von den Erektionsproblemen des Berufungsklägers, welcher sich dafür schämte und nicht darüber sprach, Kenntnis erlangt haben müsse und seine Aussagen auch mit den sachlichen Beweismitteln übereinstimme. Zudem stimme der anale Verkehr auch mit den ausgetauschten Handy-Nachrichten überein (act. B 3/Erwägung 4.2).